© @Tobias Frick / fundus-medien.de
StartseiteEv. Religionsunterricht

Religionsunterricht

Heranwachsende bei ihrer Suche nach Gott, Werten und Lebenssinn zu begleiten, gehört zu den schönen Aufgaben von uns Religionslehrkräften. Gerne unterstützen unsere Schuldekanate Sie bei der Erfüllung dieser wichtigen Aufgabe. Auf unserer Homepage finden Sie hilfreiche Materialien zum Religionsunterricht. Gerne unterstützen wir Sie auch bei der Planung und Durchführung von Religionsunterricht.

 

 

 

 

 

Der Schulausschuss der Kultusministerkonferenz hat im Juni 2023 dem Bericht "Zur Situation des Evangelischen und Katholischen Religionsunterrichts in der Bundesrepublik Deutschland" zugestimmt. 

 

Den vollständigen Bericht finden Sie hier.

Rechtliches zum Religionsunterricht:

 

Nach Artikel 7 Abs.3 des Grundgesetzes, Art. 18 Landesverfassung sowie den §§ 96-100 des Schulgesetzes ist konfessioneller Religionsunterricht ein ordentliches Lehrfach, für dessen Erteilung der Staat auf der Grundlage der geltenden rechtlichen Bestimmungen Sorge zu tragen hat. Laut Gesetz sind unsere Schulen "christliche Gemeinschaftsschulen".

 

Hinsichtlich des Religionsunterrichts  besteht eine „res mixta" zwischen Staat und Kirche: Der Staat ist für die Einrichtung des Religionsunterrichts zuständig, die Kirchen tragen die fachlich-inhaltliche und eine teilweise personelle Verantwortung. Die kirchliche Zuständigkeit liegt beim jeweiligen Schuldekan bzw. der jeweiligen Schuldekanin. Mit dem Religionsunterricht leisten die Kirchen einen integralen Beitrag zu einer umfassenden Bildung in der Schule.

In allen Schularten finden regelmäßig Schul- und Schülergottesdienste statt. Adventsandachten, Feiern zum Kirchenjahr, Orientierungstage für Schülerinnen und Schüler – Kirche gestaltet in unterschiedlicher Ausprägung das Schulleben und die Schulgemeinschaft mit.

 

Religionsunterricht ist in jeder Klassenstufen von Klasse 1-13 als verpflichtendes und versetzungspflichtiges Fach in der Stundentafel festgeschrieben.

 

Nicht getaufte Kinder und Kinder, deren Eltern keine Kirchenmitglieder sind, können auf Antrag der Eltern in den evangelischen Religionsunterricht aufgenommen werden. Über den Antrag entscheidet die jeweilige Fachlehrkraft.

 

Dem Religionsunterricht liegen an allen Schularten die Bildungspläne mit ihren jeweiligen Bildungsstandards und Kompetenzen zugrunde.